BAG - Urteil vom 30.09.2014
3 AZR 930/12
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 139; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 1360; BGB § 1360a Abs. 1; Angestelltenversicherungsgesetz (in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung) § 43 Abs. 1; Angestelltenversicherungsgesetz (in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) § 41 Abs. 2; Reichsversicherungsordnung (in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung) § 1266 Abs. 1; Reichsversicherungsordnung (in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) § 1264 Abs. 2; Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (vom 11. Juli 1985) Art. 1 Nr. 28; Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (vom 11. Juli 1985) Art. 2 Nr. 17; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (vom 11. Juli 1985) Art. 2 § 17a Abs. 1; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (vom 11. Juli 1985) Art. 2 § 17a Abs. 2; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (vom 11. Juli 1985) Art. 2 § 18a; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (in der Fassung vom 11. Juli 1985) Art. 2 § 18 Abs. 2; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (in der Fassung vom 11. Juli 1985) Art. 2 § 18 Abs. 3; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (in der Fassung vom 11. Juli 1985) Art. 2 § 19a; SGB VI (in der Fassung vom 1. Januar 1992) § 303;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 32
BAGE 149, 200
BAGE 2015, 200
BB 2015, 116
DB 2015, 320
DB 2015, 8
EzA-SD 2015, 7
MDR 2015, 285
ZIP 2015, 995
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 757/11
ArbG Köln, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3043/11

Formularmäßige Vereinbarung der Gewährung einer WitwenrenteAnforderungen an die Transparenz der Regelung

BAG, Urteil vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 930/12

DRsp Nr. 2014/18470

Formularmäßige Vereinbarung der Gewährung einer Witwenrente Anforderungen an die Transparenz der Regelung

Die in einer Pensionszusage enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte "den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB unwirksam. Orientierungssätze: 1. Die in einer Pensionszusage enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte "den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat", ist nicht klar und verständlich und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB unwirksam. Die Bestimmung lässt nicht erkennen, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit der Versorgungsberechtigte "Haupternährer" ist. 2. Die Klausel kann von einem verständigen Arbeitnehmer nicht dahin verstanden werden, dass damit an die Begrifflichkeiten in § 43 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung und in § 1266 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden sollte. Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung: