Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Unterhaltszahlungen des von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagten Klägers an seine ehemalige Lebensgefährtin, zugleich Mutter des am 21.12.2009 geborenen gemeinsamen nichtehelichen Kindes, unter Anwendung der Grundsätze zum sog. Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
- EStG -) in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind.
Das Finanzamt berücksichtigte bei Durchführung der Veranlagung die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 geltend gemachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 12.204 € lediglich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG, die sich aber aufgrund der anzurechnenden Einkünfte und Bezüge der Kindesmutter und früheren Lebensgefährtin beim Kläger steuerlich nicht auswirkten.
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