LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.12.2014
L 3 AL 53/12
Normen:
BGB § 1618a; SGB III § 123 Abs. 1 S. 1; SGB III § 24; SGB III § 27 Abs. 2 S. 1; SGB III §§ 24 ff.; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB IV § 8 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 8a S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 AL 240/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Keine Berücksichtigung von Hilfeleistungen im Rahmen einer familienrechtlichen Verpflichtung bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2014 - Aktenzeichen L 3 AL 53/12

DRsp Nr. 2015/6392

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Keine Berücksichtigung von Hilfeleistungen im Rahmen einer familienrechtlichen Verpflichtung bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit

1. Versicherungspflicht setzt die Beschäftigung gegen Entgeltleistung voraus. 2. Eine Zusammenrechnung kommt nur bei artgleichen geringfügigen Beschäftigungen in Betracht, weshalb nur mehrere entgeltgeringfügige oder mehrere zeitgeringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet werden können. 3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat im Wesentlichen einen dreigliedrigen Tatbestand. Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. August 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1618a; SGB III § 123 Abs. 1 S. 1; SGB III § 24; SGB III § 27 Abs. 2 S. 1; SGB III §§ 24 ff.; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB IV § 8 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 8a S. 1 und S. 2;

Tatbestand