OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2014
7 A 10330/14.OVG
Normen:
UVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 777/13

Auswirkung der Zahlung von Barunterhalt nur für ein nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes Kind von zwei Kindern

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 7 A 10330/14.OVG

DRsp Nr. 2014/12454

Auswirkung der Zahlung von Barunterhalt nur für ein nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes Kind von zwei Kindern

Zahlt ein Elternteil ausdrücklich nur für ein nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes Kind Barunterhalt, nicht aber auch für ein gleichrangig unterhalts und zudem noch unterhaltsleistungsberechtigtes Kind, so ist die Zuordnung seiner Unterhaltszahlung nicht etwa "unterhaltsvorschussrechtlich nicht verbindlich" und deshalb seine Unterhaltszahlung beiden Kindern anteilig zuzuordnen; vielmehr sind dann dem unterhaltsleistungsberechtigten Kind Unterhaltsleistungen nach § 1 Abs. 1 UVG ohne Berücksichtigung der Unterhaltszahlung zu bewilligen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Februar 2014 der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschuss des Beklagten vom 2. August 2013 - KRA-Nr. 293/13 - aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1;

Tatbestand