OVG Saarland - Beschluss vom 04.08.2014
1 B 283/14
Normen:
SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 4; SGB VIII § 79 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 342/14

Umfang der Verpflichtung aus § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII bzgl. der Aufgabe zum begleiteten Umgang; Anforderungen an die Mitwirkungsbereitschaft des Jugendhilfeträgers bei begleiteten Umgangskontakten gem. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB

OVG Saarland, Beschluss vom 04.08.2014 - Aktenzeichen 1 B 283/14

DRsp Nr. 2014/12456

Umfang der Verpflichtung aus § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII bzgl. der Aufgabe zum begleiteten Umgang; Anforderungen an die Mitwirkungsbereitschaft des Jugendhilfeträgers bei begleiteten Umgangskontakten gem. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB

a) Die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII umfasst auch die Aufgabe des begleiteten Umgangs und kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft bei begleiteten Umgangskontakten gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB vor dem Familiengericht zu erklären.b) Zur Auslegung des Merkmales des "geeigneten Falles" in § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII, wenn es um Umgangskontakte der leiblichen Mutter mit ihrem bei Pflegeeltern untergebrachten Kind geht.

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. April 2014 - 3 L 342/14 - wird dem Antragsgegner in seiner Funktion als Kreisjugendamt im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten wöchentlichen Umgangskontakten der Antragstellerin mit ihrem Sohn J... nach näherer Maßgabe einer vom Amtsgericht - Familiengericht - zu treffenden Umgangsregelung zu erklären.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.