OLG Rostock - Beschluss vom 05.02.2015
11 UF 138/13
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 937
FuR 2015, 740
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 230/11

Umfang der Erwerbsobliegenheit eines barunterhaltspflichtigen, nicht in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähigen Elternteils

OLG Rostock, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 11 UF 138/13

DRsp Nr. 2015/11961

Umfang der Erwerbsobliegenheit eines barunterhaltspflichtigen, nicht in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähigen Elternteils

1. Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruches ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. 2. Für einen barunterhaltspflichtigen Elternteil, der nicht in Höhe des Mindestunterhalts leistungsfähig ist, besteht keine Obliegenheit zur Ausübung einer Nebentätigkeit, wenn er ausbildungsgerecht in Vollzeit arbeitet, hohen Zeitaufwand für den Arbeitsweg hat und sein Umgangsrecht regelmäßig wahrnehmen möchte. 3. Ist der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig, haben seine Kinder dies hinzunehmen, denn sie leiten ihre Lebensstellung von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 29.04.2013, Aktenzeichen 13 F 230/11, teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin für die Zeit von Juni 2011 bis März 2013 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 42,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 20.01.2012 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.