LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.10.2016 (L 9 AL 159/16 B ER)
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die zulässige, [...]