OLG Rostock - Beschluss vom 02.03.2016
10 WF 23/16
Normen:
InsO § 3 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1385
ZInsO 2016, 857
ZVI 2016, 404
Vorinstanzen:
AG Wismar, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 243/15

Sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Feststellung des Herrührens einer titulierten Unterhaltsforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

OLG Rostock, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 10 WF 23/16

DRsp Nr. 2016/6616

Sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Feststellung des Herrührens einer titulierten Unterhaltsforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Die Familiengerichte und nicht die Zivilgerichte sind sachlich zuständig für Verfahren, mit denen die Feststellung oder negative Feststellung erstrebt wird, ein zur Insolvenztabelle angemeldeter titulierter Unterhaltsanspruch resultiere aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder nach der Neufassung des § 302 Nr. 1 InsO aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem rückständigem Unterhalt.

Auf die - sofortige - Beschwerde des Antragstellers wird der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wismar - Familiengericht - vom 16.12.2015 geändert:

Zur Entscheidung berufen ist das Amtsgericht Wismar - Familiengericht.

Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Breiter bewilligt.

Normenkette:

InsO § 3 Nr. 1;

Gründe:

I.