VG Freiburg - Urteil vom 23.09.2016
4 K 88/15
Normen:
SGB VIII § 89a Abs. 3; SGB VIII § 86 Abs. 1; SGB VIII § 86 Abs. 2; SGB VIII § 86 Abs. 3; SGB VIII § 86 Abs. 4; SGB VIII § 86 Abs. 5; BGB § 1630 Abs. 3;

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Kostenerstattung; Jugendhilfeträger; Gewöhnlicher Aufenthalt; Rechtliche Vaterschaft; Personensorge

VG Freiburg, Urteil vom 23.09.2016 - Aktenzeichen 4 K 88/15

DRsp Nr. 2016/16618

Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Kostenerstattung; Jugendhilfeträger; Gewöhnlicher Aufenthalt; Rechtliche Vaterschaft; Personensorge

Der genetische Vater ist kein Elternteil im Sinne der §§ 1592 BGB und 86 SGB VIII, vielmehr kommt es insoweit allein auf die rechtliche Vaterschaft an. Eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung wirkt in Bezug auf die Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII ex tunc. Für die Anwendung des § 86 Abs. 1 SGB VIII ist es nicht von Bedeutung, ob den Eltern bzw. der Mutter das Personensorgerecht zusteht. Durch eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1630 Abs. 3 BGB kann das Personensorgerecht (als Teil des elterlichen Sorgerechts) umfassend auf die Pflegeeltern übertragen werden.

Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 24.09.2012 bis zum 31.12.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 21.438,97 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für J. K. aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

SGB VIII § 89a Abs. 3; SGB VIII § 86 Abs. 1; SGB VIII § 86 Abs. 2; SGB VIII § 86 Abs. 3; SGB VIII § 86 Abs. 4; SGB VIII § Abs. ;