FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2018
10 K 3881/16
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1694

Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 10 K 3881/16

DRsp Nr. 2019/5419

Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Januar 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer unter Anerkennung der gezahlten Abstandszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Höhe von... € als Werbungskosten festgesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2010 entsprechend zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.