VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2018
12 S 773/18
Normen:
UVG § 1 Abs. 1; UVG § 1 Abs. 2a; UVG (analog) § 1 Abs. 3; UVG § 1 Abs. 3; UVG § 1 Abs. 3 Alt. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 120
FamRZ 2019, 930
NJW 2019, 869
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 11103/17

Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bei mangelnder Kooperation der Kindesmutter bei der Ermittlung des Kindesvaters

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 12 S 773/18

DRsp Nr. 2018/17768

Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bei mangelnder Kooperation der Kindesmutter bei der Ermittlung des Kindesvaters

1. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Anspruches auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist der Zeitraum zwischen dem Ersten des Monats der Antragstellung, sofern nicht ein ausdrücklicher Antrag nach § 4, 1. Halbsatz UVG vorliegt, und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, i.d.R. dem Erlass des Widerspruchsbescheides (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 - 5 C 13.87 - juris Rn. 17).2. Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG für den Fall einer durch heterologe Insemination mittels einer anonymen Samenspende herbeigeführten Schwangerschaft bejaht hat, ist diese Rechtsprechung auf die Konstellation eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs mit einem unbekannten Mann mit der Folge der Geburt eines Kindes nicht anwendbar.