BVerwG - Urteil vom 21.02.2019
2 C 24.17
Normen:
LBeamtVG BE § 14 Abs. 4; LBeamtVG BE § 52 Abs. 2; LBeamtVG BE § 57; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; VAHRG § 9 Abs. 4; VersAusglG § 4 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2019, 667
ZBR 2019, 389
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 15.15
VG Berlin, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 K 283.12

Verpflichtung eines Ruhestandsbeamten zur Rückzahlung von überzahlten Versorgungsbezüge; Kürzung der Versorgungsbezüge nach einer Ehescheidung

BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 2 C 24.17

DRsp Nr. 2019/7694

Verpflichtung eines Ruhestandsbeamten zur Rückzahlung von überzahlten Versorgungsbezüge; Kürzung der Versorgungsbezüge nach einer Ehescheidung

1. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung.2. Eine Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung aufgrund der Kürzung der Bezüge um den familienrechtlichen Versorgungsausgleich oder durch Zahlungspflichten infolge der Rückforderung überzahlter Bezüge ist auch bei einem vermögenslosen Ruhestandsbeamten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

LBeamtVG BE § 14 Abs. 4; LBeamtVG BE § 52 Abs. 2; LBeamtVG BE § 57; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; VAHRG § 9 Abs. 4; VersAusglG § 4 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge.