LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.09.2019
L 9 SO 8/16
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 74; SGB XII § 85 Abs. 1; SGB XII § 87 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 87 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BGB § 426 Abs. 1 S. 2; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1968;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 39/12 (SG Itzehoe)

Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XIIZumutbarkeit der Tragung durch die ErbenAusschluss der Anspruchsberechtigung durch vorrangig Verpflichtete

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen L 9 SO 8/16

DRsp Nr. 2020/2470

Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII Zumutbarkeit der Tragung durch die Erben Ausschluss der Anspruchsberechtigung durch vorrangig Verpflichtete

Ein die Anspruchsberechtigung gemäß § 74 SGB XII ausschließender Verweis auf vorrangig Verpflichtete kommt allenfalls dann in Betracht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem der Bedarf eintritt, die Existenz und die Identität eines vorrangig Verpflichteten bereits endgültig und unwiderruflich feststeht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 74; SGB XII § 85 Abs. 1; SGB XII § 87 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 87 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BGB § 426 Abs. 1 S. 2; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1968;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger vom Beklagten die Übernahme von Kosten für die Bestattung seines verstorbenen Vaters beanspruchen kann.