OLG Rostock - Beschluss vom 15.04.2019
10 UF 212/18
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13;
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 92/18

Rückführung eines Kindes nach GroßbritannienKeine umfassende Kindeswohlprüfung im Verfahren nach dem HKÜEntscheidung des Gerichts des Ursprungstaates zur elterlichen Verantwortung

OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen 10 UF 212/18

DRsp Nr. 2020/92

Rückführung eines Kindes nach Großbritannien Keine umfassende Kindeswohlprüfung im Verfahren nach dem HKÜ Entscheidung des Gerichts des Ursprungstaates zur elterlichen Verantwortung

1. Um Kindesentführungen zu verhindern und Kinder schnell in den Ausgangsstaat zurückzuführen, ist Art. 13 HKÜ eng auszulegen. 2. Im HKÜ-Verfahren gibt es keine umfassende Kindeswohlprüfung; diese Prüfung bleibt der Entscheidung des Gerichts des Ursprungstaates zur elterlichen Verantwortung vorbehalten.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 29.11.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

5. Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf die Vorschriften des vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) die Rückführung des Kindes Y. D. B. R. nach Großbritannien (Vereinigtes Königreich).