Unbillige Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Vorschusspflichtigen; Fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Zählen des Anspruchs auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses zum einzusetzenden Vermögen; Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegen die Eltern
OVG Hamburg, Beschluss vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 1 Bs 211/19
DRsp Nr. 2019/15168
Unbillige Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Vorschusspflichtigen; Fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Zählen des Anspruchs auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses zum einzusetzenden Vermögen; Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegen die Eltern
1. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses analog § 1360a Abs. 4BGB ist für den Vorschusspflichtigen regelmäßig unbillig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Maßstab des Prozesskostenhilferechts (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es kann hier offen bleiben, ob dabei auch die gesetzliche Wertung des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzufließen hat.2. Weigern sich die Eltern, einen Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4BGB zu erbringen bzw. über ihre Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, so zählt der Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses nur dann zum einzusetzenden Vermögen nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wenn die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gegen die Eltern dem Antragsteller zumutbar ist (hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verneint).
Tenor
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