OVG Hamburg - Beschluss vom 27.09.2019
1 Bs 211/19
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 119 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 40
FamRZ 2020, 180
NJW 2020, 168

Unbillige Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Vorschusspflichtigen; Fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Zählen des Anspruchs auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses zum einzusetzenden Vermögen; Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegen die Eltern

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 1 Bs 211/19

DRsp Nr. 2019/15168

Unbillige Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Vorschusspflichtigen; Fehlende hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Zählen des Anspruchs auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses zum einzusetzenden Vermögen; Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegen die Eltern

1. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses analog § 1360a Abs. 4 BGB ist für den Vorschusspflichtigen regelmäßig unbillig, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Maßstab des Prozesskostenhilferechts (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es kann hier offen bleiben, ob dabei auch die gesetzliche Wertung des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzufließen hat.2. Weigern sich die Eltern, einen Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB zu erbringen bzw. über ihre Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, so zählt der Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses nur dann zum einzusetzenden Vermögen nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wenn die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gegen die Eltern dem Antragsteller zumutbar ist (hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles verneint).

Tenor