OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.02.2019
2 MB 23/18
Normen:
BBG § 47 Abs. 4 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 57/18

Rechtmäßiger Einbehalt des das Ruhegehalt eines Beamten übersteigenden Teils der Besoldung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2019 - Aktenzeichen 2 MB 23/18

DRsp Nr. 2019/4019

Rechtmäßiger Einbehalt des das Ruhegehalt eines Beamten übersteigenden Teils der Besoldung

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 6. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.185,28 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 47 Abs. 4 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2018 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin die Aktivbezüge weiterzuzahlen und die Bezüge nicht gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG einzubehalten,

im Ergebnis zurecht abgelehnt.