LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2021
L 16 R 796/18
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 96/17

Höhere WitwenrenteKein Rückausgleich von übertragenen Rentenanwartschaften

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen L 16 R 796/18

DRsp Nr. 2022/14633

Höhere Witwenrente Kein Rückausgleich von übertragenen Rentenanwartschaften

Hinterbliebene können keine Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person verlangen; ihnen ist der Rückausgleich versperrt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Witwenrente nach Feststellung eines Rückausgleichs von im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften.

Die 1975 geborene, in Vietnam lebende Klägerin ist die Witwe des am 3. März 2016 verstorbenen, am 16. Juni 1953 geborenen A E (Versicherter), den sie am 29. Oktober 2010 geheiratet hatte. Dessen erste Ehe war geschieden und zu seinen Lasten nach der Scheidung im Jahr 1988 ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau, deren Versicherungskonto bei der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Bund geführt wird, verstarb am 18. Januar 2008, ohne Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften erhalten zu haben. Der Versicherte selbst bezog vor seinem Tod keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.