LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.01.2021
L 9 SO 10025/21 B ER
Normen:
SGB XII § 42; SGB XII § 43 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 1360 ff.; BGB § 1567 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 10010/21 ER

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei erheblichen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit des AntragstellersAnforderungen an die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.01.2021 - Aktenzeichen L 9 SO 10025/21 B ER

DRsp Nr. 2022/16672

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei erheblichen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers Anforderungen an die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten

Ehepartner sind nicht als dauernd getrennt lebend anzusehen, wenn nicht der nach außen erkennbare Wille besteht, die Ehe in der gewählten individuellen Gestaltungsform dauerhaft aufzulösen und auch keine Trennung der wesentlichen ökonomischen Gemeinsamkeiten erkennbar ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. September 2021 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Eine Kostenerstattung findet in beiden Rechtszügen nicht statt.

Normenkette:

SGB XII § 42; SGB XII § 43 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 1360 ff.; BGB § 1567 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 1 S. 1-2; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe

Der Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. September 2021 (Az.: S 22 SO 110/21 ER) aufzuheben und den Antrag abzulehnen,

ist zulässig und begründet.