Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Festsetzung eines Ersatzanspruchs für nach dem
Mit Bescheiden vom 03.09.2009 und vom 04.01.2010 wurden der am .2008 geborenen Klägerin zu 2. auf Antrag ihrer Mutter, der Klägerin zu 1., Leistungen nach dem UVG für den Zeitraum 01.08.2009 bis 31.07.2015 gewährt. Die Klägerin zu 1. hatte bei der erstmaligen Antragstellung erklärt, keine Angaben zum Kindsvater machen zu können.
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