OLG Brandenburg: Leitlinien

Vorbemerkungen

Die Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 01.01.2008, gelten über den 01.01.2010 hinaus unverändert fort. Soweit darin auf die Tabelle in Anlage I verwiesen wird, handelt es sich um die ab 01.01.2010 veränderte Tabelle, deren Tabellensätze identisch sind mit den ab 01.01.2010 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle.

In Abweichung von Nr. 11.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erfassen die Tabellensätze ab 01.01.2010 nicht mehr Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Unterhaltsberechtigten besteht, sondern weisen den monatlichen Unterhaltsbedarf, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, aus.

Die Zahlbetragstabelle in Anlage II ist für die Zeit ab 01.01.2010 an die geänderten Tabellensätze und das erhöhte Kindergeld angepasst. Anlage III bleibt unverändert, weil sie allein dazu dient, die Umrechnung dynamischer Titel des bis zum 31.12.2007 geltenden Rechts zu verdeutlichen. Darauf, anhand welcher Tabellensätze das geschieht, kommt es nicht an.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen

Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen.