OLG Bremen: Leitlinien

Vorbemerkungen

Hinweis zur Anwendung der Düsseldorfer Tabelle

Die Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen werden die neue Tabelle für Unterhaltszeiträume ab Januar 2010 zugrunde legen. Das am 01.01.2010 in Kraft getretene sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht einen deutlichen Anstieg des Freibetrages für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) vor. Da der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, der den Beträgen der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht, sich nach diesem Freibetrag richtet (§ 1612a BGB) und die Unterhaltsbeträge für höhere Einkommensgruppen wiederum auf den Mindestunterhaltsbeträgen aufbauen, erhöhen sich die Tabellenbeträge, d.h. die Unterhaltsbedarfsbeträge, gegenüber 2009 beträchtlich. Abgemildert wird die Erhöhung dadurch, dass Basis der Tabelle künftig eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei statt bisher drei Unterhaltsberechtigten sein wird. Künftig wird also eine Herabstufung in der Tabelle schon bei drei Unterhaltsberechtigten, eine Heraufstufung erst bei einem Unterhaltsberechtigten in Betracht kommen. Bei den Unterhaltszahlbeträgen wird der Anstieg durch die Erhöhung der Kindergeldbeträge um 20 Euro abgemildert.