Die nachfolgenden Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg, die als Orientierungshilfe für den Regelfall dienen und hinsichtlich der Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Einzelfall der Überprüfung bedürfen, entsprechen, abgesehen von den neu gefassten Unterhaltstabellen, unverändert dem bisherigen Stand per 01.01.2009.
Die Neufassung der Unterhaltstabellen (Anhang 1 und 2) trägt den Gesetzesänderungen Rechnung, die sich zu Beginn dieses Jahres durch das sogenannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 30.12.2009 (BGBl. I, 3950-3956, Art. 1 Nr. 4, Art. 8 Nr. 1, Art.
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen
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