OLG Naumburg: Leitlinien

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg, die als Orientierungshilfe für den Regelfall dienen und hinsichtlich der Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Einzelfall der Überprüfung bedürfen, entsprechen, abgesehen von den neu gefassten Unterhaltstabellen, unverändert dem bisherigen Stand per 01.01.2009.

Die Neufassung der Unterhaltstabellen (Anhang 1 und 2) trägt den Gesetzesänderungen Rechnung, die sich zu Beginn dieses Jahres durch das sogenannte Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 30.12.2009 (BGBl. I, 3950-3956, Art. 1 Nr. 4, Art. 8 Nr. 1, Art. 15) ergeben haben, und zwar in Bezug auf § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB und § 1612b Abs. 1 BGB durch die Erhöhung des Kindergeldes und des - jetzt 2.184 Euro jährlich betragenden - steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum eines Kindes.

I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.

1. Geldeinnahmen

1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen