OLG Saarbrücken: Leitlinien

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 01.01.2010 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt - wie zuletzt -

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,

-

die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und

-

sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

a)

für Berufstätige 900 Euro,

b)

für Nichtberufstätige 770 Euro,

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.100 Euro,

3.

gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.000 Euro,

4.

gegenüber Eltern mindestens 1.400 Euro,

5.

gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.000 Euro.