Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 01.01.2010 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt - wie zuletzt -
1. | gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
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2. | gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.100 Euro, | ||||||||
3. | gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.000 Euro, | ||||||||
4. | gegenüber Eltern mindestens 1.400 Euro, | ||||||||
5. | gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.000 Euro. |
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