OLG Hamm: Leitlinien

Vorbemerkung

Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar - das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit - und sollen dazu beitragen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.

Die Düsseldorfer Tabelle hat zum 01.01.2012 keine Änderungen erfahren und ist fortgeschrieben worden. Änderungen/Streichungen beim Betreuungsunterhalt (Nr. 17.1.1, 18) tragen der gefestigten Einzelfallrechtsprechung des BGH Rechnung. Änderungen/Streichungen (Nr. 15.1, 15.5,18) berücksichtigen auf der Bedarfsebene die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011. Zu den Folgerungen aus dieser Entscheidung für die Anwendung des § 1581 BGB hat sich in der Rechtsprechung der Senate noch keine abschließende Meinung gebildet; die betreffenden Nummern (Nr. 23.3.2, 23.3.3, 24) sind daher zurzeit unbesetzt geblieben. Die Anhebung der Entfernungspauschale (Nr. 10.2.2) entspricht vergleichbaren Regelungen in anderen Leitlinien.

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Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen

1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen.