OLG Saarbrücken: Leitlinien

Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 01.01.2015 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt

1.

gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

a)

für Erwerbstätige 1.080 Euro,

b)

für Nichterwerbstätige 880 Euro,

2.

gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1.300 Euro,

3.

gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig, 1.200 Euro,

4.

gegenüber Eltern mindestens 1.800 Euro.

Letzte redaktionelle Änderung: 07.01.2015