OLG Naumburg: Leitlinien

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg dienen als Orientierungshilfe für den Regelfall und bedürfen hinsichtlich der Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Einzelfall der Überprüfung,

Die auf den tabellarischen Anhang 1 und Anhang 2 beschränkte Neufassung der Leitlinien trägt den Gesetzesänderungen Rechnung, die sich ab dem 1. August 2015 durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1202-1206, Art. 1 Nr. 2, Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1) in Bezug auf den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG ergeben haben.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle - ohne Bedarfskontrollbetrag - ist als Anhang eingearbeitet, die Anmerkungen zur Tabelle werden durch die nachfolgenden Leitlinien ersetzt.

I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.

1. Geldeinnahmen

1.1