OLG Rostock

Vorbemerkung

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Wesentliche Änderungen zu den bis 31.12.2018 geltenden Leitlinien beruhen auf der Anhebung des Mindestunterhalts (Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Abs. 1 BGB vom 03.12.2015, BGBl. I, 2188 i.d.F. der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.09.2017, BGBl. I, 3525) und der Anhebung des Kindergeldes ab 01.07.2019 (Art. 7 Nr. 1 FamEntlastG vom 29.11.2018, BGBl. I, 2210) und betreffen die Bedarfssätze beim Kindesunterhalt der ersten bis dritten Altersstufe (die vierte Altersstufe bleibt unverändert) im Anhang I. (Unterhaltstabelle) und die Anrechnung von Kindergeld im Anhang II. (Zahlbetragstabellen). Im Übrigen bleiben die Leitlinien gegenüber denen, Stand 01.01.2018, unverändert.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1. Geldeinnahmen