(1) Der Antrag auf Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss insbesondere enthalten: 1. Satzung des Trägers, 2. Auszug aus dem für die juristische Person oder Personenvereinigung maßgeblichen Register, 3. Wirtschaftsplan, 4. Darlegung der Finanzlage des Trägers, 5. Schätzung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens, 6. vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder Körperschaftsfreistellungsbescheid, 7. Darlegung des Beratungs- und Vermittlungskonzeptes, 8. Darlegung der personellen Zusammensetzung der Adoptionsvermittlungsstelle, insbesondere Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der Fachkräfte und der Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes durch die Vorlage von Prüfungs- und Arbeitszeugnissen und des vollständigen Lebenslaufs, sowie 9. Führungszeugnisse für die in Nummer 8 genannten Personen und die Vertreter des Trägers. (2)
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