§ 1 AuslAdMV
Stand: 12.02.2021
zuletzt geändert durch:
Adoptionshilfe-Gesetz, BGBl. I S. 226
Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 AuslAdMV Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

AuslAdMV ( Auslandsadoptions-Meldeverordnung )

1Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle). 2Die Verordnung gilt für alle Vermittlungsfälle, in denen 1. das Kind oder die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder 2. das Kind innerhalb von zwei Jahren vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens in das Inland gebracht worden ist.