§ 1 BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 BBesG Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, 2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Auslandsbesoldung. (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, 2. vermögenswirksame Leistungen. (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.