§ 1 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit

§ 1 EheG Ehemündigkeit

§ 1 Ehemündigkeit

EheG ( Ehegesetz )

(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. (2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.