§ 107 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Dreizehntes Kapitel Kosten
Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§ 107 SGB XII Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

§ 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.