§ 109 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Dreizehntes Kapitel Kosten
Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§ 109 SGB XII Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

§ 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.