§ 115 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Dreizehntes Kapitel Kosten
Dritter Abschnitt Sonstige Regelungen

§ 115 SGB XII Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

§ 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.