§ 12 WoGV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, BGBl. I Nr. 102
Teil 3 Wohngeld-Lastenberechnung

§ 12 WoGV Belastung aus dem Kapitaldienst

§ 12 Belastung aus dem Kapitaldienst

WoGV ( Wohngeldverordnung )

(1) 1Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen: 1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen Fremdmittel, 2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel, 3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel, 4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in § 11 genannten Zwecke. 2Als Tilgungen sind auch die a) Prämien für Personenversicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken und b) Bausparbeiträge, wenn der angesparte Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist, in Höhe von 2 Prozent dieser Fremdmittel auszuweisen. (2)