§ 120 b GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
ACHTER TITEL Oberlandesgerichte

§ 120 b GVG (Zuständigkeit bei Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern)

§ 120 b (Zuständigkeit bei Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108 e des Strafgesetzbuches). 2§ 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.