§ 121 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Erster Abschnitt Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

§ 121 SGB XII Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über 1. die Leistungsberechtigten, denen a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40), b) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52), c) weggefallen d) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66), e) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und f) Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74) geleistet wird, 2. die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel als Bundesstatistik durchgeführt.