§ 125a FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 125a FGG Mitteilungspflichten der Behörden

§ 125a Mitteilungspflichten der Behörden

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben von den zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister dem Registergericht Mitteilung zu machen. (2) 1Die Steuerbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmungen, insbesondere auf dem Gebiete der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handelsregister sowie zur Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters benötigt wird. 2 Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 34).