§ 126 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 126 FGG Mitwirkung der Organe des Handelsstandes und anderer Stände

§ 126 Mitwirkung der Organe des Handelsstandes und anderer Stände

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Die Organe des Handelsstandes sowie außer ihnen - soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt - die Organe des Handwerksstandes und - soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt - die Organe des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes sind verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen; sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke Anträge bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfügungen der Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.