§ 128 a SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128 a SGB XII Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128 a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) 1Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. 2Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt. (2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien: 1. Persönliche Merkmale, 2. Art und Höhe der Bedarfe, 3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82 a abgesetzten Beträge.