§ 128 f SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Fünfzehntes Kapitel Statistik
Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128 f SGB XII Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

§ 128 f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Die Bundesstatistik nach § 128 a wird quartalsweise durchgeführt. (2) Die Merkmale nach den §§ 128 b bis 128 d, ausgenommen das Merkmal nach § 128 b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen nach § 128 c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128 d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen. (3) 1Die Merkmale nach § 128 b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128 b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. 2Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach § 128 b Nummer 6 zu erheben. (4)