§ 129 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 129 FGG Antragsrecht der Notare

§ 129 Antragsrecht der Notare

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. 2§ 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.