§ 13 a AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Zweiter Abschnitt Ersatzmutterschaft

§ 13 a AdVermiG Ersatzmutter

§ 13 a Ersatzmutter

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist, 1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder 2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.