§ 13 b AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Zweiter Abschnitt Ersatzmutterschaft

§ 13 b AdVermiG Ersatzmuttervermittlung

§ 13 b Ersatzmuttervermittlung

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

1Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. 2Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13 a bezeichneten Vereinbarung.