§ 13 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 2 Wertausgleich bei der Scheidung
Unterabschnitt 2 Interne Teilung

§ 13 VersAusglG Teilungskosten des Versorgungsträgers

§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.