§ 13 WoGV
Stand: 17.04.2023
zuletzt geändert durch:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, BGBl. I Nr. 102
Teil 3 Wohngeld-Lastenberechnung

§ 13 WoGV Belastung aus der Bewirtschaftung

§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung

WoGV ( Wohngeldverordnung )

(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Betriebskosten ohne die Heizkosten auszuweisen. (2) 1Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen. 2Als Verwaltungskosten sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen. 3Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.