§ 14 2. GleiBG
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Abschnitt 2. Fördermaßnahmen

§ 14 2. GleiBG Bericht

§ 14 Bericht

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre einen Erfahrungsbericht über die Situation der Frauen in den in § 1 genannten Verwaltungen sowie den Gerichten des Bundes und die Anwendung dieses Gesetzes vor. 2Die Bundesministerien haben dazu die erforderlichen Angaben zu machen. 3Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.