§ 144c FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 144c FGG Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen

§ 144c Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.