§ 145a FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Siebenter Abschnitt. Handelssachen

§ 145a FGG Seerechtliche Verfahren

§ 145a Seerechtliche Verfahren

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Verklarung nach § 522 des Handelsgesetzbuchs und der Beweisaufnahme nach § 11 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.