§ 15 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
C. Eheschließung

§ 15 EheG Zuständigkeit des Standesbeamten

§ 15 Zuständigkeit des Standesbeamten

EheG ( Ehegesetz )

(1) Die Ehe soll vor dem zuständigen Standesbeamten geschlossenen werden. (2) 1Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. (3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Eheschließung im Inland der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin oder der Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg zuständig. (4) Auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten kann die Ehe auch vor dem Standesbeamten eines anderen Bezirkes geschlossen werden.